Verein zur Pflege der
Industrie- und Heimatgeschichte
Förderverein Esche-Museum e.V.
Limbach-Oberfrohna
Verein zur Pflege der Industrie- und Heimatgeschichte
Förderverein Esche-Museum e.V. - Limbach-Oberfrohna
Verein zur Pflege der Industrie- und Heimatgeschichte

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein Esche-Museum e.V."
(2)Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
(3)Der Verein erlangt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rechtsfähigkeit.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Bürgern der Stadt Limbach-Oberfrohna zur Heimat- und Kulturpflege. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, Geschichte, Tradition, Eigenart und Brauchtum zu pflegen, zu vermitteln und in der Öffentlichkeit zu fördern, insbesondere die Förderung der Erforschung, Bewahrung und Darstellung des historischen Erbes und Wirkens, als auch der Stadt- und Regionalgeschichte im traditionellen Raum "Limbacher Land“, der Industriegeschichte, im Besonderen der Handwirkerei und der historischen Entwicklung der Maschenwarenindustrie Westsachsens von der Zeit Johann Esches bis zur Gegenwart.
(2)Ziel ist dabei auch die Förderung des Esche-Museums Limbach-Oberfrohna als Haus der Industrie- und Regionalgeschichte. Dabei soll dazu beigetragen werden, dass die bewahrenswerte Geschichte der Region von Limbach-Oberfrohna im Bewußtsein der Bürger einen festen Platz erhält.
(3)Im Besonderen geht es dabei um:
a)die Mitwirkung bei der Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen der Geschichte des definierten Sammlungsgebietes. Leitlinie ist dabei die durch den Limbach-Oberfrohnaer Stadtrat beschlossene Museumskonzeption in ihrer jeweils gültigen Fassung,
b)die Unterstützung des Esche-Museums mit Arbeitsleistungen sowie finanziellen materiellen und immateriellen Zuwendungen,
c)die Mitwirkung bei Veranstaltungen, Sonderausstellungen und ähnlichem, eine beratende Begleitung des für das Museum verantwortlichen Personals
d)durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit, die dazu beiträgt, die Liebe zur Heimat und die Achtung vor dem hohen Niveau der Arbeit unserer Vorfahren zu wecken und zu festigen, insbesondere auch bei jungen Leuten;
e)am Schutz und der Gestaltung der Stadt- und Heimatlandschaft mitzuwirken sowie für die Erhaltung charakteristischer Bauten, Denkmäler, Kulturgüter und Sachzeugen einzutreten;
f)die Bestrebungen des Landschaftsschutzes und die Notwendigkeit des Umweltschutzes zu unterstützen;
g)die Neugründung, den Wiederaufbau und die Pflege eines Heimatmuseums zu fördern und zu unterstützen, was im Rahmen des Esche-Museums erfolgt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch eigene Forschungsarbeiten, Vergabe von Forschungsaufträgen, Vergabe und Betreuung von Praktikumsaufgaben, Mitwirkung beim Sammlungsaufbau und der Pflege des Sammlungsbestands im Esche-Museum sowie Vorträge und Publikationen, außerdem durch das Anbringen stadtgeschichtlich relevanter Gedenk- und Hinweistafeln sowie das Pflanzen von Bäumen und Mitwirkung bei der Pflege von Anlagen der Stadt.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)Der Förderverein arbeitet politisch und konfessionell neutral.
(5)Die Mitglieder des Vereins vertreten dessen Ziele sachkundig und aktiv.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(3)Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
(4)Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
(5)Die Mitgliedschaft endet
a)mit dem Tod des Mitglieds oder mit der Auflösung der juristischen Person,
b)durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig;
c)durch Ausschluss aus dem Verein.
(6)Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Der Beschluß ist dem Mitglied in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe auszuhändigen.
(7)Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind hinsichtlich der Rechte den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Für sie entfällt jedoch die Beitragspflicht.
(8)Fördermitglieder unterstützen den Verein durch unregelmäßige Geld- oder Sachspenden oder durch Arbeitsleistungen. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(9)Der Leiter / die Leiterin des Esche-Museums vertritt als geborenes Mitglied des Vorstandes die Stadt als den Träger des Museums. Er / sie ist beitragsbefreit.

§ 6 Vereinshaushalt

(1)Der Verein finanziert sich aus
 a)Beiträgen der Mitglieder und Förderer,
 b)Zuschüssen,
 c)Spenden,
 d)Erträgen im Ergebnis der Durchführung von Veranstaltungen und durch Publikationen.
(2)Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und gesondert in einer Beitragsordnung geregelt. Die Beiträge sind für das laufende Geschäftsjahr spätestens bis 31. März zu entrichten.
(3)Die Verwendung der Mittel erfolgt unter Beachtung einer vom Vorstand bestätigten Kassenordnung.

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1)Jedes Mitglied (außer Fördermitgliedern) hat das Abstimmungsrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2)Das Mitglied kann schriftlich einem anderen Vereinsmitglied eine Stimmvollmacht erteilen.
(3)Bei außergewöhnlichen Umständen kann bei Wahlen von der Briefwahl bzw. bei Abstimmungen von einer brieflichen Abstimmung Gebrauch gemacht werden.
(4)Jedes Mitglied hat das uneingeschränkte Recht, an den Versammlungen und der Wahl der Organe des Vereins teilzunehmen.
(5)Für die praktische Tätigkeit, insbesondere auf den Gebieten „allgemeine Stadtgeschichte“ und „Industriegeschichte“, finden sich die Mitglieder in Form von Arbeitsgruppen und Interessengruppen zusammen. Die Arbeitsgruppen und Interessengruppen können sich eigene Ordnung gemäß dieser Satzung geben.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1)Die Mitglieder sollen am Vereinsleben teilnehmen und sind verpflichtet,
 a)den Verein in seinen Bestrebungen und seiner Arbeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Zweck des Vereins entgegensteht,
 b)den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen,
 c)das Statut einzuhalten,
 d)jeden Anschriftenwechsel dem Vorstand mitzuteilen.
(2)Veröffentlichungen durch Mitglieder im Namen des Vereins, die mit den Zielen, Aufgaben oder Tätigkeiten des Vereins in irgendeiner Beziehung stehen, sind mit dem Vorstand abzustimmen.

§ 9 Erlöschen der Rechte und Pflichten

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Vereinsbesitz ist in jedem Falle bis zum Wirksamwerden des Endes der Mitgliedschaft zurückzugeben. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Kassenprüfer.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom Vorstand einberufen. Dazu sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3)Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
 a)Entgegennahme des Jahresberichtes mit Jahresrechnung des Vorstandes; Befund darüber sowie bei Zustimmung Entlastung des Vorstandes,
 b)Wahl des Vorstandes und Abberufung einzelner Mitglieder des Vorstandes,
 c)Wahl der Kassenprüfer,
 d)Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
 e)Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(4)Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Grundsätzlich werden Abstimmungen offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung muss allerdings dann erfolgen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung.
(6)Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Darin sind insbesondere die gefassten Beschlüsse aufzuführen.
(7)Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 12 Der Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.
(2)Den Vorstandsmitgliedern können neben ihren Rechten und Pflichten unterschiedliche Arbeitsgebiete namentlich zugeordnet werden (z. B.: „Allgemeine Stadtgeschichte“, „Industriegeschichte“ oder andere).
(3)Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder durch Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen wurden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
 b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
 c)Erstellung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
 d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
 e)laufende Geschäftsführung.
 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5)In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll sich der Vorstand mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung beraten.
(6)Der Vereinsvorstand kann zu seinen Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(7)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt er bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Fällt ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus nicht vorhersehbaren Gründen aus, dann kann der Vorstand für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode ein Ersatzmitglied ernennen.

§ 13 Satzungsänderung

(1)Anträge auf Änderung der Satzung sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
(2)Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung gemeinnütziger, kultureller Traditionen.
(3)Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

(1)Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. 07. 2013 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

gez. Irmgard Eberth, Vereinsvorsitzende

Die Satzung wurde am 14.10.2013 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen und ist damit gültig.


https://www.förderverein-esche-museum.de - 20.12.2023, 10:14 Uhr